Die Anwälte des Advokaturbüros Lei & Nobs sind gleichzeitig auch öffentliche Urkundspersonen. Als öffentliche Urkundspersonen können Anwälte, welche im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragen sind, seit dem 1. Januar 2013 Beurkundungen und Beglaubigungen vornehmen.
Die öffentliche Beurkundungen wird von Gesetzes wegen bei bestimmten Rechtsakten vorgeschrieben und soll der rechtlichen Sicherheit (Schutz vor Übereilung, Beweissicherung etc.) dienen. Im Advokaturbüro Lei & Nobs können Sie unter anderem folgende Rechtsakte beurkunden lassen:
Ehevertrag
Sofern ein Ehepaar nichts anderes vereinbart, gilt der ordentliche Güterstand der sogenannten Errungenschaftsbeteiligung. Durch einen Ehevertrag können Sie sowohl vor wie auch nach der Heirat einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) wählen.
Erbvertrag
Im schweizerischen Erbrecht ist es möglich, durch einen Erbvertrag eine Begünstigung im Sinne einer Erbeinsetzung oder eines Vermächtnis zu verfügen oder einen Erbverzicht / Erbauskauf (Erbverzichtsvertrag) mit einem Erben zu vereinbaren.
Öffentliche letztwillige Verfügung
Im Gegensatz zum zweiseitigen Erbvertrag, kann der Erblasser mit einem Testament einseitig über sein Vermögen in den Schranken des Gesetzes verfügen.
Kombination von Ehe- und Erbvertrag
Mittels Ehe- und Erbvertrag können sich die Ehegatten gegenseitig meistbegünstigen und so den hinterbliebenen Ehepartner in finanzielle Hinsicht absichern.
Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit die Personen- oder Vermögenssorge sowie die Vertretung im Rechtsverkehr umfassend sichergestellt werden, und zwar so weit, dass es dafür keinerlei behördlichen Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB bedarf.
Öffentliche Beurkundungen im Gesellschaftsrecht
Gründung einer AG/GmbH, Statutenänderung, Auflösung einer Gesellschaft usw.
Errichtung einer Stiftung
Als öffentliche Urkundspersonen können sowohl Rechtsanwalt Hermann Lei wie auch Rechtsanwältin Sarah Nobs auch die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens sowie die Beglaubigung einer Kopie, eines Auszugs oder einer Abschrift für Sie übernehmen.