Vereinbart ein Ehepaar bei Heirat nichts, so unterstehen sie von Gesetzes wegen der Errungenschaftsbeteiligung. Im Rahmen eines Ehevertrages können Sie sowohl vor wie auch nach der Heirat einen anderen Güterstand (Gütergemeinschaft oder Gütertrennung) bestimmen. Einen entsprechenden Ehevertrag können wir gerne für Sie aufsetzen und auch öffentlich beurkunden.
Entscheidet sich ein Ehepaar, getrennte Weg zu gehen, so muss anlässlich der Trennung und der späteren Scheidung vieles geregelt werden. Das Scheidungsrecht der Schweiz ist kompliziert. Im Gegensatz zur Scheidung muss eine Ehetrennung nicht gerichtlich geregelt werden, um gültig zu sein. Sind sich die Ehegatten betreffend die Trennung und deren Nebenfolgen einig, so bedarf es nicht des Ganges vor ein Gericht. Es empfiehlt sich aber, die wichtigsten Eckpunkte in einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungskonvention festzuhalten. Mit dem tatsächlichen Getrenntleben beginnt sodann auch die Trennungsfrist von zwei Jahren, nach deren Ablauf ein Ehegatte auch gegen den Willen des anderen die Scheidung verlangen kann.
Sind sich die Ehegatten über die Trennung und deren Folgen nicht einig, so kann jeder Ehegatte jederzeit das Gericht anrufen.
Im Gegensatz zum Trennungsverfahren bedarf das Scheidungsverfahren der gerichtlichen Beurteilung. Das Scheidungsverfahren kann entweder durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder aber durch die Scheidungsklage eingeleitet werden. Das gemeinsame Begehren kann ohne Abwarten einer Trennungsfrist jederzeit eingereicht werden, dies im Gegensatz zur Scheidungsklage, welche auf Begehren eines Ehegatten erst nach Ablauf einer Trennungsfrist von zwei Jahren eingereicht werden kann.
Wir vom Advokaturbüro Lei & Nobs können gemeinsamen mit Ihnen eine Trennungs- und/oder Scheidungskonvention ausarbeiten. Ebenfalls sind wir im Scheidungs- und Familienrecht prozessierend tätig und können Sie in Eheschutz- und Scheidungsverfahren vor Gericht vertreten.