Erbrecht und Nachlassrecht

Wie erstelle ich ein Testament?

Das Erbrecht in der Schweiz bietet Ihnen einige Freiheiten. Ein Testament erlaubt es Ihnen, zu bestimmen, was mit Ihren Vermögenswerten – dies im Rahmen des Pflichtteils ihres Erbes- nach Ihrem Tod geschieht und von den gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen.

 

Wie kann ich meinen Nachlass regeln?

Es ist sinnvoll, wenn Sie sich bereits zu Lebzeiten Gedanken darüber machen, was mit Ihrem Hab und Gut nach Ihrem Tod passiert. Was regelt das Gesetz und über welche Teile Ihres Vermögens können Sie bestimmen? Ein Erbvertrag zum Beispiel eröffnet Ihnen viele Möglichkeiten, den Pflichtteil abzuändern. Zusammen mit einem Ehevertrag können Sie weitestgehend das Erbrecht selbst gestalten.

 

Wir beraten Private und Unternehmen in sämtlichen Bereichen des Erbrechts sowie der Nachlass- bzw. Vermögensplanung

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Im Erbrecht der Schweiz gilt ohne gegenteilige Verfügung die gesetzliche Erbfolge. Wenn Sie also kein Testament oder keinen Erbvertrag errichtet haben, wird der Nachlass gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des ZGB verteilt. Dies hat zur Folge, dass Ihre Nachkommen als nächste Erben grundsätzlich an die erste Stelle der Erbfolge treten. Sollten Sie keine Nachkommen hinterlassen, so gelangt der Nachlass an den Stamm der Eltern und somit auch an Ihre Geschwister, sofern ein Elternteil oder beide bereits vorverstorben sind. Leben auch die Eltern und Geschwister nicht mehr, treten an deren Stelle die Grosseltern. Ebenfalls sind Ehegatten gesetzliche Erben und erhalten die Hälfte des Nachlasses, wenn sie mit den Nachkommen bzw. 3/4 , wenn sie mit dem elterlichen Stamm zu teilen haben.

Mittels eines Testaments oder Erbvertrags können Sie zu Lebzeiten über ihr Vermögen frei verfügen, und zwar bis zum Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, die Eltern sowie die Ehegatten und die eingetragenen Partner. Die Geschwister sind dahingegen nicht pflichtteilsgeschützt.

Eine letztwillige Verfügung, sprich ein Testament, kann der Erblasser in drei Formen errichten:

  • Öffentliche letztwillige Verfügung wird durch eine öffentliche Urkundsperson in Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet. Sowohl Hermann Lei wie auch Sarah Nobs können eine solche Beurkundung durchführen.
  • Eigenhändiges Testament: An das eigenhändige Test kann ohne Mitwirkung von Zeugen oder Urkundspersonen durchgeführt werden. Es müssen aber Formvorschriften eingehalten werden. Die Verfügung muss vom Erblasser von Anfang bis zum Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niedergeschrieben werden und mit einer Unterschrift zu versehen.
  • Mündliches Testament: Nur beim Vorliegen von ausserordentlichen Umständen wie bspw. Todesgefahr, Epidemien oder Kriegsereignissen kann mündliches Testament errichtet werden. Die mündliche Erklärung ist vor zwei Zeugen abzugeben und diese zu beauftragen, der Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.

Die letztwillige Verfügung kann als einseitiges Rechtsgeschäft jederzeit und in einer der Errichtungsformen widerrufen werden. Ebenfalls kann das Testament auch durch ein Vernichten (Zerreissen, Verbrennen etc.) ungültig gemacht werden.

Im Gegensatz zu einem Testament, welches einseitig durch den Erblasser errichtet werden kann, sind an einem Erbvertrag stets mindestens zwei Parteien (zweiseitiger Vertrag) beteiligt. Ein Erbvertrag kann nur in einer einzigen Form errichtet werden, und zwar durch eine öffentliche Beurkundung. Aufgrund der Zweiseitigkeit des Vertrages kann dieser auch nur gemeinsam wieder aufgehoben werden, es sei denn, der Erbe/Bedachte führe durch sein Verhalten gegenüber dem Erblasser nach Errichtung des Vertrags einen Enterbungsgrund herbei. Mittels Erbvertrag kann sich der Erblasser gegenüber einem anderen verpflichten, ihm oder einem Dritte seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen. Ebenfalls kann mit einem Erbvertrag auch ein Erbverzichtsvertrag oder ein Erbauskauf vereinbart werden. Der Verzichtende fällt sodann beim Tod des Erblassers als Erbe ausser Betracht.

Gerne beraten wir Sie bei einem persönlichen Gespräch und zeigen Ihnen sämtliche Möglichkeit auf, welche das Erbrecht in der Schweiz zu bieten hat.

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